(Fundstelle: BGBl. I 2020, 889 – 897)
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt |
1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | |
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen - e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben - g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
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| | - h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen - i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen - j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
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3.2 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | - a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen - b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen - c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen
| 2 | | |
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | - a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen - b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen - c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
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3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | - a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden - b)
Messgeräte kalibrieren - c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben - d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden - e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
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3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | - a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden - b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen - c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
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4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | |
während der gesamten Ausbildung |
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten - b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern - c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen - d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen - e)
Problemlösungsmethoden anwenden - f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen - g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
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4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | - a)
Informationsquellen nutzen - b)
Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben - c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen - d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
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4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | - a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen - b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten - c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
| 3 | | |
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | - a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen - b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen - c)
Laborprozesse regeln und steuern
| 3 | | |
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | - a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen - c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
| während der gesamten Ausbildung |
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen - b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
| | | |
| | - c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen - d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen - e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen - f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen - g)
mit organischen Lösemitteln umgehen - h)
mit Gasen umgehen
| 4 | | |
6 | Chemische und physikalische Methoden | | |
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | - a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden - b)
Proben nehmen
| 2 | | |
6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | - a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen - b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen - c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
| 3 | | |
6.3 | Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | - a)
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten - b)
chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheiden - c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
| 4 | | |
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | - a)
definierte Lösungen herstellen - b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
| 2 | | |
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt |
1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 |
7 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen - b)
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden - c)
kontaminiertes Material entsorgen - d)
Nährmedien herstellen
| | | |
| | - e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen - f)
Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden - g)
unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopieren - h)
Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren - i)
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen - j)
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
|
12 | | |
8 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen - b)
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren - c)
Lebendzellzahl bestimmen
| 7 | | |
9 | Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren - b)
Nucleinsäuren schneiden und ligieren - c)
Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen
| | | 10 |
10 | Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
| 4 | | |
- b)
enzymatische Analysen durchführen - c)
biologisches Material aufarbeiten - d)
Proteingemische elektroforetisch trennen - e)
Proteine reinigen
| | | 9 |
11 | Durchführen diagnostischer Arbeiten I | | |
11.1 | Durchführen hämatologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1) | - a)
Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmen - b)
Blutausstriche färben - c)
Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
| | 4 | |
- d)
Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln - e)
Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
| | 2 | |
11.2 | Durchführen histologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2) | - a)
Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten - b)
Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken
| | 5 | |
| | - c)
histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren - d)
Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen
| | | |
12 | Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden - b)
ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden - c)
Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern - d)
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen - e)
Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläutern - f)
Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten - g)
Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen - h)
Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheiden - i)
Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachen - j)
analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwenden - k)
pharmakologische Wirkungen feststellen - l)
tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen - m)
Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten - n)
Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen
| | 22 | |
13 | Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13) | - a)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden - b)
Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten
| 3 | | |
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt |
1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 |
14 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Enzyme aus biologischem Material isolieren - b)
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen - c)
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen - d)
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
| | | 13 |
15 | Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen - b)
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen - c)
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen - d)
Fermentationsprodukte aufarbeiten
| | | 13 |
16 | Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren - b)
Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen - c)
Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführen - d)
morphologische und physiologische Untersuchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden feststellen - e)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
| | | 13 |
17 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen - b)
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen - c)
Mikroorganismen biochemisch differenzieren - d)
Anaerobier kultivieren - e)
Pilze kultivieren
| | | 13 |
18 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden - b)
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren - c)
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen - d)
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren - e)
Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen - f)
Plasmide isolieren - g)
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen
| | | 13 |
19 | Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparieren - b)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren
| | | 13 |
20 | Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden - b)
bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken - c)
toxikologische Untersuchungen durchführen
| | | 13 |
21 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
Stammhaltung von Zellen durchführen - b)
Primärkulturen anlegen - c)
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
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22 | Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | - a)
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten - b)
Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen - c)
Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen - d)
Kinetiken durchführen
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23 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | - a)
selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken - b)
Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern - c)
Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten - d)
Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen - e)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen - f)
digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen - g)
rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
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24 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | - a)
Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren - b)
Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen - c)
Daten über digitale Netze austauschen - d)
Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten
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25 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | - a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken - b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten - c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen - d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren - e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
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26 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | - a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken - b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen - c)
Emissionen und Immissionen messen - d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
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27 | Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | - a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren - b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln - c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen - d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden - e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
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28 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | - a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen - b)
Analysenproben vorbereiten - c)
chromatografische Verfahren optimieren - d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen - e)
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren - f)
Chromatogramme interpretieren
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29 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | - a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen - b)
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten - c)
Messparameter einstellen und optimieren - d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen - e)
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren - f)
Spektren interpretieren
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