(Fundstelle: BGBl. I 2020, 898 – 910)
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt |
1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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während der gesamten Ausbildung |
| | - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
|
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | |
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen - e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben - g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten - h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
|
| | - i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen - j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
| |
3.2 | Umweltschutz (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | - a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen - b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen - c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen
| 2 | | |
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | - a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen - b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen - c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
| 3 | | |
3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | - a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden - b)
Messgeräte kalibrieren - c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben - d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden - e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
| während der gesamten Ausbildung |
3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | - a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden - b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen - c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
|
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | | |
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten - b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern - c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen - d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen - e)
Problemlösungsmethoden anwenden - f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen - g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
| während der gesamten Ausbildung |
4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | - a)
Informationsquellen nutzen - b)
Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben - c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen - d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
|
4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | - a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen - b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten - c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
| 3 | | |
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | - a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen - b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen - c)
Laborprozesse regeln und steuern
| 3 | | |
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | - a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen - c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
| während der gesamten Ausbildung |
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen - b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
| | | |
| | - c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen - d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen - e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen - f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen - g)
mit organischen Lösemitteln umgehen - h)
mit Gasen umgehen
|
4 | | |
6 | Chemische und physikalische Methoden | | |
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | - a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden - b)
Proben nehmen
| 2 | | |
6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | - a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen - b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen - c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
| 3 | | |
6.3 | Analyseverfahren (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | - a)
photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten - b)
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden - c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
| 4 | | |
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | - a)
definierte Lösungen herstellen - b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
| 2 | | |
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt |
1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 |
7 | Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen | | |
7.1 | Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) | - a)
Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil
| 4 | | |
- b)
Fließkurven erstellen und auswerten
| | 2 | |
7.2 | Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) | - a)
Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen
| | 2 | |
- b)
Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen bestimmen
| | 3 | |
| | - c)
Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen
| | 2 | |
8 | Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen | | |
8.1 | Vorbehandeln zu prüfender Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1) | - a)
die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungsmethoden begründen - b)
Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentieren - c)
Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen
| 2 | | |
8.2 | Applizieren von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2) | - a)
Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen - b)
Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnen - c)
Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen - d)
Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden
| 4 | 3 | |
- e)
Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren
| | 2 | |
8.3 | Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3) | - a)
Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheiden - b)
Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten
| 3 | 6 | |
8.4 | Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.4) | - a)
Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellen - b)
Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen
| 3 | | |
- c)
beschichtungstechnologische Kennzahlen bestimmen und dokumentieren, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad
| 7 | | |
| | - d)
Farbton messen und Standardvergleiche durchführen - e)
Oberflächenstörungen beschreiben - f)
Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren - g)
Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen
| | | 4 |
9 | Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen
| 3 | | |
- b)
Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen
| | | 7 |
- c)
Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren
| | 8 | |
10 | Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben - b)
Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen - c)
Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen - d)
Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren
| | | 13 |
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt |
1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 |
11 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern - b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - c)
Rohstoffe auswählen - d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
| | | 13 |
| | - f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
Untergrund wässern, schleifen und bleichen - h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen - i)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
| | | |
12 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern - b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - c)
Rohstoffe auswählen - d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen - f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
Untergrund vorbereiten - h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen - i)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
| | | 13 |
13 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern - b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - c)
Rohstoffe auswählen - d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
| | | 13 |
| | - f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten - h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen - i)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
| | | |
14 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - b)
Rohstoffe auswählen - c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen - e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen - g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen - h)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
| | | 13 |
15 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - b)
Rohstoffe auswählen - c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen - e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
Untergrund wässern, schleifen und bleichen - g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
| | | 13
|
| | - h)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
| | | |
16 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - b)
Rohstoffe auswählen - c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen - e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln - g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen - h)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
| | | 13 |
17 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - b)
Rohstoffe auswählen - c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen - e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln - g)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - h)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - i)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
| | | 13 |
18 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
Anforderungsprofil erstellen und dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen - b)
Rohstoffe auswählen - c)
Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen - d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen - e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - f)
Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiten - g)
Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzen - h)
Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren - i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - j)
Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren
| | | 13 |
19 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | - a)
systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläutern - b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - c)
Rohstoffe auswählen - d)
Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben - e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten - f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
Objekte vorbereiten - h)
Objekte elektrostatisch beschichten - i)
Overspray rückgewinnen und aufarbeiten - j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
| | | 13 |
20 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | - a)
systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläutern - b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
| | | |
| | - c)
Rohstoffe auswählen - d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen - e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen - f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
Objekte vorbereiten - h)
Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erklären - i)
Applikationsparameter festlegen, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil - j)
Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten - k)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten - l)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
| | | 13
|
21 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | - a)
systemspezifische Eigenschaften von Druckfarben erläutern - b)
Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen - c)
Rohstoffe auswählen - d)
Maschinen und Geräte zur Herstellung auswählen und einsetzen - e)
verfahrenstechnische Parameter festlegen - f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Druckfarben prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - g)
Substrat für das Druckverfahren vorbereiten - h)
Druckverfahren berücksichtigen - i)
Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen trocknen und härten - j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten, optimieren
| | | 13 |
22 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | - a)
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren - b)
Ausgangsstoffe auswählen - c)
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen - d)
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern - e)
Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren
| | | 13 |
23 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | - a)
betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern - b)
farbmetrische Messungen durchführen - c)
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren - d)
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen - e)
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
| | | 13 |
24 | Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | - a)
Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen - b)
Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden - c)
Beschichtungen mikroskopisch untersuchen - d)
Zusammensetzung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen spektroskopisch oder fotometrisch untersuchen - e)
Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, chemischer und koloristischer Methoden untersuchen - f)
statistische Methoden zur Qualitätssicherung anwenden - g)
Validierung von Messverfahren durchführen und dokumentieren, Messwerte auswerten und Ergebnisse interpretieren - h)
Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbeseitigung und Fehlervermeidung anwenden
| | | 13 |
25 | Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | - a)
zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen - b)
Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten - c)
Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten - d)
beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfen - e)
Applikationsprozess optimieren
| | | 13 |
26 | Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | - a)
Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellen - b)
Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen - c)
Produktionsaufträge planen - d)
Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen - e)
Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimieren - f)
Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren
| | | 13 |
27 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17) | - a)
selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken - b)
Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern - c)
Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten - d)
Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen - e)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen - f)
digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen - g)
rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
| | | 13 |
28 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18) | - a)
Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren - b)
Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen - c)
Daten über digitale Netze austauschen - d)
Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten
| | | 13 |
29 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19) | - a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken - b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten - c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen - d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren - e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
| | | 13 |
30 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20) | - a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken - b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen - c)
Emissionen und Immissionen messen - d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
| | | 13 |