§ 11 ChemBiozidDV

Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräch

(1) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 erfüllt.

(2) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur abgegeben werden, wenn

1.
der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will,
2.
im Falle von Biozid-Produkten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über
a)
mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko,
b)
die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
c)
die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen,
d)
die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
e)
die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung.

(3) Weitergehende Regelungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.

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