§ 8 ChemBiozidDV

Informationsweitergabe an die Landesbehörden

Sofern eine nach § 4 Absatz 1 zur Meldung verpflichtete Person auf Grund einer fehlenden Bestätigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 das Biozid-Produkt nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die Bundesstelle für Chemikalien dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder mit.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.