§ 23a ChemG
Vorübergehende Verbote
(1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen:
- 1.
- fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 oder
- 2.
- Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen:
- 1.
- ozonabbauende Stoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 oder
- 2.
- Erzeugnisse oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.