§ 11 ChemSanktionsV

Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Einstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 7 ein Gemisch in Verkehr bringt,
5.
entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verpackt,
6.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem nichtmenschlichen Primaten durchführt,
7.
entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prüfung nicht richtig durchführt,
8.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird,
9.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
10.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht in dem dort genannten Format vorlegt,
11.
entgegen Artikel 40 Absatz 2 im Anschluss an die Entscheidung, die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes zu ändern, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur meldet,
12.
entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genannten Stoff wirbt,
13.
entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein dort genanntes Gemisch wirbt,
14.
entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält oder
15.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.

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