§ 13 ChemSanktionsV
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit der dort genannten Kennzeichnung versieht,
- 2.
- als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in den dort genannten Abschnitt für ergänzende Informationen auf der Kennzeichnung aufnimmt,
- 3.
- entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder weitergibt,
- 4.
- entgegen Artikel 10 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, den geschätzten Bedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 6 eine dort genannte Kälte- oder Klimaanlage oder eine Wärmepumpe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer dort genannten Kennzeichnung versieht,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 7.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Methylbromid verwendet,
- 8.
- entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass der berechnete Umfang des dort genannten Methylbromids den dort genannten Durchschnitt nicht übersteigt,
- 9.
- als Unternehmen entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein dort genanntes Brandschutzsystem oder einen dort genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
- 10.
- als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 11.
- als Betreiber, Besitzer oder Dritter, dem vom Betreiber oder Besitzer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen übertragen wurde, entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 einen dort genannten geregelten Stoff nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
- 12.
- entgegen Artikel 22 Absatz 2 einen in Anhang VII genannten geregelten Stoff oder ein in Anhang VII genanntes Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang VII zugelassenen Technologie zerstört,
- 13.
- entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert wird,
- 14.
- entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Reparatur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,
- 15.
- entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde oder der Kommission zur Verfügung stellt,
- 16.
- entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 17.
- entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Verwendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort genannte Menge an Produkten und Einrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig berichtet.
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