§ 24 ContStifG
Übergangsvorschrift
Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die
- 1.
- nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und
- 2.
- zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind,
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