Art 6 CSCG

(1) Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Anhang zur Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) teilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt:

Baden-Württemberg D-BW-,
Bayern D-BY-,
Berlin D-BE-,
Brandenburg D-BB-,
Bremen D-HB-,
Hamburg D-HH-,
Hessen D-HE-,
Mecklenburg-Vorpommern D-MV-,
Niedersachsen D-NI-,
Nordrhein-Westfalen D-NW-,
Rheinland-Pfalz D-RP-,
Saarland D-SL-,
Sachsen D-SN,-
Sachsen-Anhalt D-ST-,
Schleswig-Holstein D-SH-,
Thüringen D-TH-.
Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden Anfang der Zulassungsbezeichnung  
die Buchstaben D-BP-,
die Bundeswehr D-Y-.

(2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilen die Zulassungsbehörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangsbuchstaben zu:

Baden-Württemberg BW-,
Bayern BY-,
Berlin BE-,
Brandenburg BB-,
Bremen HB-,
Hamburg HH-,
Hessen HE-,
Mecklenburg-Vorpommern MV-,
Niedersachsen NI-,
Nordrhein-Westfalen NW-,
Rheinland-Pfalz RP-,
Saarland SL-,
Sachsen SN-,
Sachsen-Anhalt ST-,
Schleswig-Holstein SH-,
Thüringen TH-.
Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter  
Hersteller-Identifizierungsnummer  
die Anfangsbuchstaben BP-,
die Bundeswehr Y-.

(3) Ist ein Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt, erteilt die nach Artikel 3 Abs. 9 dieses Gesetzes zuständige Behörde eine Zulassungsbezeichnung, die mit dem Buchstaben "D" beginnt. Ist bei derartigen vorhandenen Tankcontainern (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilt die Zulassungsbehörde eine solche Nummer zu.

(4) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild lauten, sofern dies nach Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens erforderlich ist, die
Zeile 7 in englischer Sprache: "END WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI D'EXTREMITE ... P",
Zeile 8 in englischer Sprache: "SIDE WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ... P".

(5) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild entfällt die Angabe in Zeile 9 (Monat, Jahr der erneuten Überprüfungen), wenn diese Daten möglichst nahe des CSC-Sicherheits-Zulassungsschildes angegeben sind (Regel 2 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens).

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