(Fundstelle: BGBl. I 2016, 999 - 1011)
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen - b)
Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - c)
persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - d)
Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauen - e)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen - f)
Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - g)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten - h)
Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstellen - i)
Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen - j)
Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse - k)
Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichern - l)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten - m)
Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen - n)
Baustellen übergeben
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2 | Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagern - b)
Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfen - c)
Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten - d)
Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneiden - e)
Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten
| 6 | |
| | - f)
Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten - g)
Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten - h)
Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
| | |
3 | Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführen - b)
Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen
| 2 | |
- c)
Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführen - d)
Messpunkte und Winkel anlegen und sichern - e)
Bauteile einmessen und prüfen
| | 2 |
4 | Herstellen von Schornsteinköpfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheiden - b)
Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellen - c)
Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellen - d)
einlagigen Wandputz herstellen - e)
Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauen - f)
Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln
| 2 | |
5 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen und lagern - b)
Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden - c)
Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen - d)
Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren - e)
Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten
| 2 | |
- f)
Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiten - g)
Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen
| |
2 |
| | - h)
Dach- und Wandflächen latten und schalen - i)
Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
| | |
6 | Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellen - b)
An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen
| 2 | |
- c)
Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen
| | 2 |
7 | Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählen - b)
Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauen - c)
Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauen - d)
Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen
| 4 | |
- e)
Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilen - f)
An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen
| | 2 |
8 | Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeiten - b)
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen - c)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken
| 8 | |
- d)
Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen
| | 7 |
9 | Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeiten - b)
Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählen - c)
Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden
| 4 | |
- d)
Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheiden - e)
Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer
| | 4 |
10 | Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwenden - b)
Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen - c)
Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegen - d)
Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegen - e)
Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbeläge - f)
Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser
| 10 | |
- g)
Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzen - h)
Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführen - i)
Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen
| | 4 |
11 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellen - b)
Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und First - c)
Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungen - d)
Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüsse - e)
untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen - f)
Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken
| | 6 |
12 | Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montieren - b)
Einbauteile an Ableitungen anschließen - c)
Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen
| | 2 |
13 | Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik - b)
Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren
| | 2 |
14 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Montage von Einbauteilen vorbereiten - b)
Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfenster - c)
Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
| 4 | |
- d)
Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangen - e)
Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauen - f)
Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
| | 2 |
15 | Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten - b)
elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen - c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen - d)
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
| 2 | |
- e)
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen - f)
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
| | 2 |
16 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegen - b)
Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen - c)
Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen
| 2 | |
- d)
Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen - e)
Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen
| | 2 |
17 | Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählen - b)
Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten - c)
Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringen - d)
Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen
| 4 | |
- e)
Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnen - f)
Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließen - g)
Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen - h)
Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteinen - i)
Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen - j)
Regenwassernutzungssysteme anschließen
| | 4 |
18 | Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | - a)
bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfen - b)
Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren - c)
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollieren - d)
Schäden feststellen und Ursachen ermitteln - e)
Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassen - f)
Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführen - g)
Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen
| | 3 |
Abschnitt G: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien des Dachdeckerhandwerks handhaben und umsetzen - b)
technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden - c)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede berücksichtigen - d)
Arbeiten im Team planen und durchführen
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- e)
Verlegepläne anwenden - f)
Aufmaße anfertigen - g)
branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen - h)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
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6 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen - b)
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
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| | - c)
Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und Aufwand abschätzen - d)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen - e)
Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbesondere über Reinigungsmaßnahmen an Energiegewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen
| | 4 |
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen - b)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen - c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und dokumentieren - d)
Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigen - e)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
| 4 | |
8 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten auswählen, anfordern, transportieren, lagern und einsetzen - b)
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedienen - c)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und Wartungspläne einhalten - d)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - e)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen
| 2 | |
9 | Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden - b)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden - c)
Gefahr- und Werkstoffe lagern - d)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen
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10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) | - a)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten - b)
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden - c)
Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung von Toleranzbereichen prüfen - d)
Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen - e)
Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen
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| | - f)
Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen ermitteln - g)
Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen - h)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - i)
Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
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