§ 12 DaTraV

Übergangsregelung

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für den in § 303d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck am 1. Dezember 2020 die Daten an das Forschungsdatenzentrum, die ihm übermittelt wurden für die Durchführung des Risikostrukturausgleiches für die Berichtsjahre 2016, 2017 und 2018 nach § 268 Absatz 3 Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Absatz 4 und § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung. Das Forschungsdatenzentrum übernimmt den Datenbestand der Datenaufbereitungsstelle nach § 2 Absatz 2 der Datentransparenzverordnung vom 10. September 2012 und führt ihn mit den nach Satz 1 übermittelten Daten zusammen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt bei den Daten nach Absatz 1 ein Fehlerverfahren anhand des Datenbereinigungskonzepts durch, das das Bundesamt für Soziale Sicherung im Rahmen des Risikostrukturausgleichs vornimmt, und übermittelt die Daten mit einer Arbeitsnummer versehen an das Forschungsdatenzentrum. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt der Vertrauensstelle eine Liste mit den Lieferpseudonymen, die die Krankenkassen für die Übermittlung derselben Daten zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs verwendet haben, und mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Die Vertrauensstelle überführt diese Liste in periodenübergreifende Langzeitpseudonyme. Dazu sind der Vertrauensstelle sämtliche Pseudonymisierungsschlüssel der Vertrauensstelle nach § 2 Absatz 1 der Datentransparenzverordnung vom 10. September 2012 auszuhändigen. Das Forschungsdatenzentrum verknüpft die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelten Datensätze mit Hilfe der Arbeitsnummern mit dem periodenübergreifenden Langzeitpseudonym. Das Nähere zur Übermittlung der Daten vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem Forschungsdatenzentrum und der Vertrauensstelle.

(3) Abweichend von § 3 Absatz 2 übermitteln die Krankenkassen die folgenden Daten nach § 3 Absatz 1 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle:

1.
spätestens bis zum 1. Oktober 2022: die Daten für das Berichtsjahr 2021 und, soweit vorhanden, für das Berichtsjahr 2019 und
2.
spätestens bis zum 1. Oktober 2023: die Daten für das Berichtsjahr 2022 und, soweit vorhanden, für das Berichtsjahr 2020.
Von der Übermittlung nach Satz 1 ausgenommen sind Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt die Daten nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 an das Forschungsdatenzentrum.

(4) Das Forschungsdatenzentrum nimmt vor der Bereitstellung der Daten an Nutzungsberechtigte eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 vor. Die hierfür beim Forschungsdatenzentrum entstehenden Personal- und Sachkosten sind nicht aus den Finanzmitteln, die das Forschungsdatenzentrum nach § 11 erhält, zu tragen. Es ist eine projektbezogene Finanzierung durch das Bundesministerium für Gesundheit für diese Aufgabe vorzusehen.

(5) Anträge von Nutzungsberechtigten, die an die Datenaufbereitungsstelle gestellt und noch nicht abschließend bearbeitet wurden, verlieren ihre Gültigkeit und sind beim Forschungsdatenzentrum erneut zu stellen. Hierauf sind die Nutzungsberechtigten, die einen solchen Antrag gestellt haben, hinzuweisen. Eine Gebühr wird für die ungültig gewordenen Anträge nicht erhoben.

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