IV. DBBeamtRAnO 1976

Wir ordnen nach § 29 Abs. 4 BDO an, daß - je für ihren Geschäftsbereich - Geldbußen verhängen können:

1.
bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch zweihundert Deutsche Mark,
die Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter der Generalvertretungen und der Sozialverwaltungen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-Ausbesserungswerke und die Leiter (Direktoren) der Bundesbahn-Versuchsanstalten,
2.
bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,
die Leiter der Hauptdienststellen und die Bürovorstände der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.
Die hier nicht genannten übrigen Dienstvorgesetzten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO sind nicht befugt, Geldbußen zu verhängen.

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