3. DBPBeamtRAnO 1985

1.
Ich übertrage
den Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Posttechnischen Zentralamt,
dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,
der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,
den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens und der Bundesdruckerei
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
3.1
nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
3.2
nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3
nach § 69a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.

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