4. DBPBeamtRAnO 1985
Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
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