§ 5 DDR-EErfG

Antragsfrist

Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.