§ 6 DDR-EErfG

Verfahren

Die Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren gilt § 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend.

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