§ 2 DECHPolVtrUG

Zuständigkeit

Die Aufgaben nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages nimmt das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen wahr.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.