§ 1 DepV
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,
- 2.
- die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff,
- 3.
- die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,
- 4.
- den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff,
- 5.
- die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie
- 6.
- die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Träger eines Deponievorhabens,
- 2.
- Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
- 3.
- Betreiber von Langzeitlagern,
- 4.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie
- 5.
- Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen
- a)
- zur Ablagerung auf Deponien und
- b)
- zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- private Haushaltungen,
- 2.
- die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,
- 3.
- Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase
- a)
- b)
- 4.
- Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind,
- 5.
- die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und
- 6.
- die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.
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