§ 39 DerivateV
Anwendbarkeit
Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden
- 1.
- auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, und
- 2.
- auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen verwaltet.
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