§ 39 DerivateV

Anwendbarkeit

Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden

1.
auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, und
2.
auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen verwaltet.

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