§ 40 DerivateV
Übergangsbestimmungen
(1) Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf die am 21. Juli 2013 bestehenden AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF weiterhin anzuwenden, solange für diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.
(2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden.
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