§ 2 DeuFöV
Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.
(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.