§ 16 DGBankSa
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bekanntgewordenen Tatsachen, deren Offenbarung die Interessen der Aktiengesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens beeinträchtigen können, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihres Amtes. Dem Gebot der Schweigepflicht unterliegen insbesondere die Stimmabgabe, der Verlauf der Debatte, die Stellungnahmen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie sonstige persönliche Äußerungen.
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