§ 17 DGBankSa
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen:
- 1.
- Die Übernahme oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Beteiligungen im Rahmen des Kreditgeschäfts ohne unternehmerische Zielsetzung (z.B. Objektgesellschaften),
- 2.
- der Abschluß von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt, das eine vom Aufsichtsrat festzusetzende Grenze übersteigt,
- 3.
- der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, es sei denn zur Rettung von Forderungen,
- 4.
- die Errichtung von regionalen Hauptverwaltungen oder Zweigniederlassungen,
- 5.
- die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Ruhegehältern einschließlich Witwen- und Waisengeldern,
- 6.
- sonstige in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und Aufsichtsrat genannten Geschäfte.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.