§ 3 DirektZahlDurchfG
Überschreitung der Nettoobergrenze
(1) Wenn der unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewährende Gesamtbetrag der Direktzahlungen die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Deutschland jeweils aufgeführte Obergrenze (Nettoobergrenze) überschreitet, werden alle Direktzahlungen, die für das jeweilige Jahr zu gewähren sind, linear gekürzt, um die Nettoobergrenze einzuhalten.
(2) In diesem Fall macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die für das betreffende Jahr anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich die Summe der für das jeweilige Jahr vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 1 zu gewährenden Direktzahlungen mit.
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