§ 1 DirektZahlDurchfV

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1.
2.
der im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und
3.
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.

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