§ 1 DirektZahlDurchfV
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung
- 1.
- 2.
- der im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und
- 3.
- des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.
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