§ 12a DirektZahlDurchfV
Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.