§ 27 DirektZahlDurchfV
Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.
Fußnote(n):
(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
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