§ 42 DMBilG
Vergleichende Darstellung
Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,
- 1.
- für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;
- 2.
- die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
- a)
- bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- b)
- bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- c)
- bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins
gutgeschrieben wurden; - 3.
- den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.
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