§ 2 DNG

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Daten von Datenbereitstellern nach Absatz 2, die

1.
aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang bereitgestellt werden,
2.
aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht bereitgestellt werden oder
3.
auf sonstige Weise öffentlich oder zur ausschließlichen Nutzung bereitgestellt werden.

(2) Datenbereitsteller im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
öffentliche Stellen;
2.
Unternehmen der Daseinsvorsorge, die den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen unterfallen oder öffentliche Personenverkehrsdienste betreiben;
3.
in Bezug auf Forschungsdaten, die öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Repositorium öffentlich bereitgestellt wurden:
a)
Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen,
b)
Forschende, wenn die Forschungsdaten nicht bereits durch andere durch dieses Gesetz verpflichtete Datenbereitsteller bereitgestellt wurden;
dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten oder bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegenstehen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
Daten,
a)
die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, wobei eine Einschränkung auch vorliegt, wenn der Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses besteht; nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind Daten insbesondere,
aa)
soweit der Schutz personenbezogener Daten entgegensteht,
bb)
soweit der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegensteht,
cc)
soweit der Schutz der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit entgegensteht,
dd)
soweit die Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen entgegensteht oder
ee)
soweit die statistische Geheimhaltung entgegensteht,
b)
die geistiges Eigentum Dritter betreffen,
c)
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt, kostenlos, maschinenlesbar und über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sind oder
d)
deren Bereitstellung nicht unter den durch Rechtsvorschrift festgelegten öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt;
2.
Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge, die außerhalb der Tätigkeit nach § 3 Nummer 2 erstellt wurden;
3.
Logos, Wappen und Insignien;
4.
Daten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen;
5.
Daten von kulturellen Einrichtungen, außer Bibliotheken, Museen und Archiven; Absatz 2 Nummer 3 findet auf Bibliotheken, Museen und Archive keine Anwendung;
6.
Daten von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter; bei allen sonstigen Bildungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nicht für Daten, die keine Forschungsdaten sind.

(4) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung der Daten von Datenbereitstellern aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Öffentliche Stellen berufen sich im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes.

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