§ 13 DöKVAG

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung

Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.

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