§ 2 DöKVAG
Begründung des Eröffnungsbeschlusses
Ist anzunehmen, daß sich Vermögen des Gemeinschuldners in Österreich befindet, sollen im Eröffnungsbeschluß die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 des Vertrags für die deutschen Gerichte ergibt.
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