§ 20 DöKVAG
Ersatzgerichtsstand im Inland
Kommt in den Fällen der Artikel 20 und 21 des Vertrags die Zuständigkeit den deutschen Gerichten zu und ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist oder anhängig war, für den Rechtsstreit zuständig. Gehört die Streitigkeit zur sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte, so ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das in Satz 1 bezeichnete Amtsgericht seinen Sitz hat.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.