§ 10.04 DonauSchPVAnl 1993
Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden
- 1.
- Talfahrende Schleppverbände müssen vor dem Anhalten aufdrehen.
- 2.
- Nummer 1 gilt nicht für das Anhalten in Notfällen, beim Warten auf Schleusung sowie in Schleusenkanälen, Schleusenvorhäfen, Schleusen und Häfen.
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