DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Informationen
Ausfertigungsdatum27.01.1993
FundstelleBGBl I 1993, 741 (1994 I 523) (1995 II 95) [Anlageband]
VersionZuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 2 V v. 8.9.2022 I 1499
Alle Normen
- Erster TeilGrundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau
- Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
- Kapitel 3Bezeichnung der Fahrzeuge
- Abschnitt I.Allgemeines
- Abschnitt II.Nachtbezeichnung
- Titel A.Nachtbezeichnung während der Fahrt
- Titel B.Nachtbezeichnung beim Stilliegen
- Abschnitt III.Tagbezeichnung
- Titel A.Tagbezeichnung während der Fahrt
- Titel B.Tagbezeichnung beim Stilliegen
- Abschnitt IV.Sonstige Zeichen
- Kapitel 4Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
- Kapitel 5Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
- Kapitel 6Fahrregeln
- Abschnitt I.Allgemeines
- Abschnitt II.Begegnen, Kreuzen und Überholen
- Abschnitt III.Weitere Regeln für die Fahrt
- Abschnitt IV.Fähren
- Abschnitt V.Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- Abschnitt VI.Beschränkte Sichtverhältnisse, Radarschiffahrt
- Abschnitt VII.Besondere Regeln
- Kapitel 7Regeln für das Stilliegen
- Zweiter TeilSonderbestimmungen für den deutschen Teil der Donau
- Kapitel 8Sonderregelungen zu einzelnen Bestimmungen des Ersten Teils
- Kapitel 9Zusammenstellung der Fahrzeuge
- Kapitel 10Zusatzbestimmungen
- Kapitel 11Schutzhäfen (§ 1.25)
- Kapitel 12Kleinfahrzeuge
- Kapitel 13Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für einzelne Abschnitte des deutschen Teils der Donau
- Abschnitt I.Fahrt in den Stauhaltungen Bad Abbach bis Geisling und Kachlet
- Abschnitt II.Zusatzbestimmungen für die deutsch-österreichische Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77)
- Abschnitt III.Fahrt durch die Schleusen
- Abschnitt IV.Fahrt im Bereich der Stadt Passau
- Kapitel 14Fahrgastschiffahrt
§ 3.38
Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung
bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.41
Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und
festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge