§ 6.17 DonauSchPVAnl 1993
Fahrt auf gleicher Höhe
- 1.
- Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.
- 2.
- Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, auf denen ein rotes Licht nach § 3.15 oder der rote Kegel nach § 3.32 gezeigt werden.
- 3.
- Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
- 4.
- Wasserskiläufer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern und von schwimmenden Geräten bei der Arbeit ausreichend Abstand halten.
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