§ 6.18 DonauSchPVAnl 1993

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1.
Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf den Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
3.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 2 durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

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