§ 6.18 DonauSchPVAnl 1993
Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- 1.
- Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
- 2.
- Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf den Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
- 3.
- Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 2 durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
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