§ 7.07 DonauSchPVAnl 1993
Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
- 1.
- Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
- a)
- 10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert;
- b)
- 50 Meter, wenn eines von ihnen giftige Güter befördert;
- c)
- 100 Meter, wenn eines von ihnen explosionsgefährliche Güter befördert.
- 2.
- Für das Stilliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
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