§ 3.35 DonauSchPVAnl 1993
Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- 1.
- Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
- 2.
- Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
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