§ 1.21 DonauSchPVAnl 1993
Sondertransporte
- 1.
- Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
- a)
- Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 entsprechen,
- b)
- schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
- 2.
- Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
- 3.
- Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.
- 4.
- Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
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