§ 1.20 DonauSchPVAnl 1993

Überwachung

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften überwachen können.

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