§ 6.01 DonauSchPVAnl 1993
Begriffsbestimmungen
- 1.
- Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff "zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
- 2.
- In diesem Kapitel gelten als:
- a)
- "Begegnen":wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
- b)
- "Überholen":wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 Grad hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
- c)
- "Kreuzen":wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Buchstaben a und b genannter Weise nähern.
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