§ 3.42 DonauSchPVAnl 1993
Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.
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