§ 3.42 DonauSchPVAnl 1993

Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.

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