§ 3.43 DonauSchPVAnl 1993
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- 1.
- Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, durch Rechtsverordnung verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etw 0,60 m betragen.
- 2.
- Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
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