§ 3.46 DonauSchPVAnl 1993
Notzeichen
- 1.
- Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
- a)
- eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
- b)
- eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
- c)
- ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
- d)
- Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
- e)
- ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus dem Morsezeichen . . . - - - . . . (SOS);
- f)
- ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
- g)
- rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
- h)
- langsames und wiederholendes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
- 2.
- Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.01 Nr. 4.
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