§ 8.10 DonauSchPVAnl 1993
Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (§ 3.20)
§ 3.20 Nr. 4 gilt auch für
- a)
- Fahrzeuge, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind und von dieser hinreichend beleuchtet sind,
- b)
- Kleinfahrzeuge, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind,
- c)
- Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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