§ 6.33 DonauSchPVAnl 1993
Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
- 1.
- Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen nach § 6.30 einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.
- 2.
- Einzeln fahrende Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen "einen langen Ton" und Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, "zwei lange Töne" geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
- 3.
- Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen nach Nummer 2 geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.
- 4.
- Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a hören:
- a)
- wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden:an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeuges anhalten;
- b)
- wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von einem Ufer zum anderen wechseln:das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
- 5.
- Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen nach Nummer 2 eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.
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