§ 6.22a DonauSchPVAnl 1993

Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

Es ist verboten, an in den §§ 3.27 und 3.41 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das Licht nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe b und d oder den roten Ball, die rote Flagge oder das Tafelzeichen A.1 nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe b und d und Nr. 2 Buchstabe b führen.

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