§ 6.22 DonauSchPVAnl 1993

Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt

Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt, daß die Schiffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

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