§ 6.22 DonauSchPVAnl 1993
Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt, daß die Schiffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
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