§ 6.28a DonauSchPVAnl 1993
Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
- 1.
- Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten:
- a)
- zwei rote Lichter übereinander:Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
- b)
- ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
- c)
- das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
- d)
- ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:Einfahrt erlaubt.
- 2.
- Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
- a)
- ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:Ausfahrt verboten;
- b)
- ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:Ausfahrt erlaubt.
- 3.
- Rote Lichter nach den Nummern 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter nach den Nummern 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
- 4.
- Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.