§ 6.29 DonauSchPVAnl 1993
Vorrang bei der Schleusung
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
- a)
- Fahrzeuge der zuständigen Behörden der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
- b)
- Fahrzeuge mit Erlaubnis dre zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.36.
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